Seit dem 24.11.2021 dürfen Arbeitsstätten nur noch von Personen betreten werden, die genesen, geimpft oder aktuell negativ getestet sind. So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor. Das betrifft im Übrigen nicht nur Beschäftigte, sondern auch die Arbeitgeber selbst.

Um dieses Betretungsverbot durchzusetzen, müssen Arbeitgeber geeignete Zutrittskontrollen durchführen. Wer Zutrittskontrollmaßnahmen nicht einhält oder als Beschäftigter ohne einen 3G-Status die Arbeitsstätte betritt, kann sich nach § 73 IfSG bußgeldpflichtig machen. Das Bußgeld kann bis zu 25.000,00 € betragen.

Aber was ist vor allem aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten?

Grundsätzlich darf nur der Status von Personen erfasst werden. Ist die Person vollständig geimpft, muss der Status nur 1 Mal abgefragt werden. Bei genesenen Personen verhält es sich ebenfalls so, jedenfalls bis zum Erreichen des Ablaufdatums des Genesenenstatus. Alle weiteren Personen müssen ihr Testzertifikat vorlegen, wobei ein „normaler“ Test eine Gültigkeit von 24 Stunden besitzt, ein PCR-Test jedoch 48 Stunden gültig ist.

Weitere Daten dürfen darüber hinaus nicht erfasst werden. Nach 6 Monaten sind die Daten dann zu löschen. Teilen Sie Ihren Beschäftigten über einen „Datenschutzhinweis für Beschäftigte“ mit, welche Daten Sie erfassen, auf welcher rechtlichen Grundlage das geschieht und welche Rechte die betroffene Person hat. Dabei – und bei allen Fragen rund um den Datenschutz – sind wir Ihnen gerne behilflich. Zögern Sie nicht und nehmen Sie gleich Kontakt zu uns auf.

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